verbindung nutzen würden, äussere. Gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit würden auf Seiten der Bauerschaft nur finanzielle Interessen stehen. Andere Gründe würden sich dem Ausnahmegesuch nicht entnehmen lassen. Dies stelle gemäss gefestigter Rechtsprechung keinen legitimen Ausnahmegrund dar. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung sei somit rechtswidrig.