a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerinnen würden eine Ausnahme betreffend Bauen im Strassenabstand beanspruchen. Allgemein gelte, dass bei Neubauten Ausnahmebewilligungen nur sehr zurückhaltend zu erteilen seien. Mit der Erteilung der Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstandes gegenüber einer rege genützten Kantonsstrasse zugunsten einer Überbauung mit 17 Wohneinheiten, was zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen führen werde, würden gewichtige öffentliche Interessen der Verkehrssicherheit tangiert.