__ befinden, bleiben im Wesentlichen unverändert. Bereits heute dürften die Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaften N.________strasse 27, 29, 33. 35 und 39 jeweils beide Parzellen für die Zu- und Wegfahrt nutzen, auch wenn es dafür (noch) an den gegenseitigen Wegrechten fehlt. Die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird durch das Bauvorhaben somit nicht vereitelt, sondern bleibt im Wesentlichen wie bis anhin bestehen. Im Übrigen ist es ihre Sache, allfällig erforderlichen Wegrecht zur Nutzung der Parzelle Spiez Gbbl. Nr. J.________ zu erlangen. 12. Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands