Die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin führt über die Bauparzelle. Daran ändert sich mit dem Bauvorhaben nichts. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerinnen trifft es zu, dass derzeit weder die Parzelle der Beschwerdeführerin noch die Bauparzelle über ein Wegrecht über die Parzelle Nr. J.________ verfügen. Der Strassenanschluss und das erste Teilstück der Zufahrt, die sich auf den Parzellen Spiez Gbbl. Nrn. W.________ und J.________ befinden, bleiben im Wesentlichen unverändert.