und die Grundeigentümer der Parzelle Spiez Gbbl Nr. J.________ gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht ein für die Zufahrt. Damit ist die Zufahrt auf fremden Grund rechtlich sichergestellt und erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 4 Bst. c BauV. Das Fuss- und Fahrwegrecht ist vor Baubeginn im Grundbuch einzutragen. Der Gesamtentscheid wird mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Die strassenmässige Erschliessung ist aufgrund des dienstbarkeitsrechtlich eingeräumten Wegrechts genügend sichergestellt, die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.