c) Der Strassenanschluss und der daran anschliessende erste Teil der Hauszufahrt sind wie bis anhin zum Teil auf der Bauparzelle, zum Teil auf dem Nachbargrundstück Spiez Gbbl. Nr. J.________ geplant. Bisher bestand kein gegenseitiges Wegrecht für die gemeinsame Nutzung des Strassenanschlusses. Da die aktenkundige schriftliche Vereinbarung vom 15. Dezember 2020, in der die Grundeigentümer der Parzelle Spiez Gbbl. Nr. J.________ u. a. ihre Zustimmung zur Erschliessung der Überbauung auf der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. W.________ erteilen, den formellen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag nicht genügt (vgl. Art. 732 ZGB70)