Dies ist in der Regel mit einer Auflage im Bauentscheid festzulegen.68 In diesem Zusammenhang sind privatrechtliche Tatbestände ausnahmsweise und vorfrageweise im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Darüber hinaus sind privatrechtliche Fragen nicht Gegenstand des öffentlich-recht- lichen Baubewilligungsverfahrens.69