a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit überhaupt wie geplant gebaut werden könne, sei die Verlegung der bestehenden Erschliessungsstrasse weiter ostwärts geplant. Die Vorinstanz habe in keiner Weise betrachtet und gewürdigt, dass damit die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht nicht mehr gewährleistet sei, da diese zwar über ein Fuss- und Fahrwegrecht gegenüber der Bauparzelle, nicht jedoch gegenüber der neu tangierten