Verschmutztes Abwasser ist in die Schmutzabwasserkanalisation bzw. ARA, Regenabwasser sowie Reinabwasser sind in die Regenabwasserkanalisation einzuleiten. Die Bauverwaltung legt im Gewässerschutzbewilligungsverfahren fest, wie die Entwässerung zu erfolgen hat (Art. 16 Abs. 6 AbwR). Die Beschwerdegegnerinnen planen, das Dach- und Platzwasser zu fassen, in einen Regenwassertank zu führen und von dort aus in öffentliche Sauberwasserleitung zu leiten. Allfälliges Hangwasser soll gefasst, um die Gebäude geleitet und im unteren Bereich der Parzelle versickert werden.