Nur wenn nachgewiesen ist, dass eine Versickerung im konkreten Fall nicht möglich ist, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit. Es liegt auch allein an der Bauherrschaft, dafür zu sorgen, dass die Versickerung technisch korrekt erfolgt, so dass Dritte möglichst nicht beeinträchtigt werden. 57 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 58 BVR 2020 S, 455 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 59 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 60 VGE 2018/8 vom 26. März 2019 E. 2.4