Sie muss auch in einem solchen Fall (allenfalls mittels Gutachten) nachweisen, dass im konkreten Fall eine Versickerung unmöglich ist, wenn sie sich von der Versickerungspflicht befreien lassen will. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das gewählte Versickerungssystem ungeeignet oder unzulässig sein könnte, muss gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahme von der Versicherungspflicht auch ohne entsprechendes Gesuch der Bauerschaft geprüft werden.60 Nur wenn nachgewiesen ist, dass eine Versickerung im konkreten Fall nicht möglich ist, wird die Bauherrschaft im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens von der Versickerungspflicht befreit.