Selbst wenn ein Gebiet gemäss Versickerungskarte im Geoportal bzw. gemäss Versickerungskataster nach Art. 17 Abs. 5 KGV59 als schlecht durchlässig bezeichnet wird und damit nur bedingt für die Versickerung geeignet ist, heisst dies nicht, dass die Bauherrschaft automatisch von der Versickerungspflicht befreit wird. Sie muss auch in einem solchen Fall (allenfalls mittels Gutachten) nachweisen, dass im konkreten Fall eine Versickerung unmöglich ist, wenn sie sich von der Versickerungspflicht befreien lassen will.