Wenn der geologische Untergrund zur Versickerung nicht geeignet ist, ist es grundsätzlich Sache der Bauherrschaft, dies geltend zu machen und sich von der Versickerungspflicht befreien zu lassen, damit sie nicht durch allfällige Schädigung der Nachbarn schadenersatzpflichtig wird. Selbst wenn ein Gebiet gemäss Versickerungskarte im Geoportal bzw. gemäss Versickerungskataster nach Art. 17 Abs. 5 KGV59 als schlecht durchlässig bezeichnet wird und damit nur bedingt für die Versickerung geeignet ist, heisst dies nicht, dass die Bauherrschaft automatisch von der Versickerungspflicht befreit wird.