Nur ausnahmsweise sollte nicht verschmutztes Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, da es soweit wie möglich von der ARA fernzuhalten ist, um diese zu entlasten, und um zu verhindern, dass bei Starkregen Schadstoffe aus der Schmutzwasserkanalisation via Regenwasserüberläufe direkt in die Gewässer eingetragen werden.58 Für nicht verschmutztes Abwasser besteht somit grundsätzlich die Versickerungspflicht. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung erlauben.