a) Die Beschwerdeführerin bemängelt eine unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die hydrologische Situation. Bei anhaltendem Regen oder kurzem intensivem Starkregen würden sich im südlichen Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerin wie auch auf der Bauparzelle deutlich ausgeprägte Wasserlachen bilden. Aufgrund der ausgeprägten Hanglage des Baugrundstücks sei davon auszugehen, dass aufgrund der extensiven Befestigung diese oberirdische Wasserabflussentwicklung zulasten des südlichen Parzellenbereichs insbesondere der benachbarten Liegenschaft Spiez Gbbl. Nr. U.________ massiv verstärkt werde.