Das Bauvorhaben selber wäre aber dadurch nicht in Frage gestellt. Auch in der Beschwerdeantwort sichern die Beschwerdegegnerinnen zu, dass sie nach Rechtskraft der Baubewilligung den Baugrund und die hydrologischen Verhältnisse abklären lassen werden. Darauf sind sie zu behaften. Damit wird auch dem Nachbarschutz genüge getan. Sollten sich die Beschwerdegegnerinnen sich wider Erwarten nicht daranhalten, wäre es Sache der für die Baupolizei zuständigen Gemeindebehörde, die erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. dazu Art. 45 ff. BauG).