Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beschwerdegegnerinnen den Anforderungen über den Nachbarschutz nicht nachkommen können oder wollen. Dem Protokoll der Einigungsverhandlung lässt sich entnehmen, dass sie hinsichtlich der Baugrubensicherung einen Bauingenieur beigezogen, aber aufgrund der Kosten noch kein geologisches Gutachten eingeholt haben. Den Beschwerdegegnerinnen ist aber klar, dass keine Schädigung der Nachbarsgebäude entstehen sollen. Ein geologisches Gutachten soll im Anschluss an das Baubewilligungsverfahren in Auftrag gegeben werden.