Sie gelten aber von Gesetzes wegen, d. h. auch ohne dass in der Baubewilligung darauf hingewiesen wird. Vorsorgliche Beweissicherungen wie die Aufnahme von Rissprotokollen für allfällige späteren Haftungsansprüche haben im zivilrechtlichen Verfahren zu geschehen. Immerhin kann in besonderen Fällen die Bauerschaft im Bauentscheid verpflichtet werden, eine Fachperson beizuziehen.55