b) Bauvorhaben, deren Ausführung der öffentlichen Ordnung widersprechen würde, dürfen trotz Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nicht bewilligt werden (vgl. Art. 2 BauG). Damit ist die sogenannte polizeiliche Generalklausel angesprochen. Im öffentlichen Baurecht ist jedoch die Berufung darauf nur in seltenen Fällen notwendig. Sie stellt die Ultima Ratio dar, zu der nur gegriffen werden darf, wenn keine anderen spezifischen Vorschriften bestehen, die geeignet sind, den polizeiwidrigen Zustand zu beseitigen oder dazu verhindern.51 Im vorliegenden Fall besteht 51 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 6