Bauvorhaben dürften nur bewilligt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung nicht gefährden würden. Bestehe eine konkrete Gefahr, dass bestehende Bauten bei der Bauausführung erheblichen Schaden nehmen könnten, was auch zu einer Gefährdung für Leib und Leben führen würde, so sei auch eine öffentlich-rechtlich relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung absehbar, was zwingend zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen durch die Baubewilligungsbehörde führen müsse. Mangels Vorliegen eines geologischen Gutachtens hätte die Baubewilligung noch nicht erteilt werden dürfen.