Bauernhauscharakter, die kein Fundament aufweise, sondern lediglich auf einer lockeren Bruchsteinmauer stehe. Die Bauparzelle befinde sich in Hanglage. Auf die Gefahren der Instabilität des Baugrundes sowie auch der effektiven Einsturzgefahr der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei bereits in der Einsprache hingewiesen worden. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, festzuhalten, dass die baupolizeilichen Masse eingehalten und die Einstellhalle daher bewilligungsfähig sei.