Die Beschwerdegegnerinnen weisen darauf hin, dass für Grundbuchpläne die Vermutung der Richtigkeit gelte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Grundbuchplan eingetragenen Grenze nachzuweisen. Der Hinweis auf einen Grenzstein gehe fehl, da bei Abweichungen die Plänen Vorrang hätten. Es müsse somit mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Situationsplan, der auf dem Grundbuchplan basiere, den Verlauf der Parzellengrenze korrekt darstelle. Eine Nachmessung sei nicht erforderlich und der entsprechende Antrag sei abzuweisen.