Der grosse Grenzabstand wäre daher an sich auf dieser Seite zu messen. Allerdings befindet sich dort kein anderes Baugrundstück, sondern eine öffentliche Strasse. Massgebend ist daher der Strassenabstand. Sowohl dem Situationsplan als auch dem Plan «Grenzabstände» lässt sich entnehmen, dass dieser bei weitem eingehalten ist. Was den kleinen Grenzabstand zur Parzelle Spiez Gbbl. Nr. U.________ im Eigentum der Beschwerdeführerin betrifft, ergibt sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, sowohl aus dem Situationsplan als auch aus dem Plan «Grenzabstände», dass dieser eingehalten ist.