Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der in der betreffenden Zone sonst erforderliche.42 Bei der N.________strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse. Für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen gilt ein Abstand von fünf Meter ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG).