Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen (Anhang A142 Abs. 2 GBR). Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen (Anhang A143 Abs. 1 GBR). Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10 % länger oder bei Ost-West-Ori- entierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller, auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird (Anhang A143 Abs. 2 GBR). Sowohl beim grossen als auch beim kleinen Grenzabstand bleiben vorspringende Gebäudeteile unberücksichtigt (Anhang A142 Abs. 3 und Anhang A143 Abs. 3 GBR).