Die Vorinstanz hält fest, dass sich in den Auflageakten der Plan «Fassadenschnitt – Brandschutzmassnamen» vom 27. Februar 2020 befunden habe. Die Brandschutzpläne seien im Leitverfahren zudem vervollständigt worden. Die Brandschutzpläne würden dem Fachbericht Brandschutz beiliegen. Die Gebäude- und Grenzabstände seien durch die Baubewilligungsbehörde überprüft und als korrekt beurteilt worden. Das Gebäude A weise den grossen Grenzabstand in Richtung N.________strasse auf, welcher privilegiert gemessen werde, das heisst der Abstand müsse nur 5 m betragen. Diesbezüglich werde auf den Plan «Grenzabstände» im Auflagedossier verwiesen.