Die Beschwerdegegnerinnen weisen darauf hin, dass die ordentlichen Gebäudeabstände durch die Einräumung von Näherbaurechten bis zu 25 % unterschritten werden könnten. Nach der Praxis der Gemeinde gelte dies auch für parzelleninterne Gebäudeabstände. Wie die Beschwerdeführerin selber einräume, sei ein Gebäudeabstand von 7.06 m (bzw. 7.07 m gemäss Plan «Grenzabstände») zwischen den Gebäuden C1 und C2 zulässig. Die genauen Abstände zwischen den Gebäuden B und C1 sowie B und C2 seien auf dem Plan «Grenzabstände» nicht vermasst.