im Eigentum der Beschwerdeführerin nicht eingehalten sei. In der nordwestlichen Ecke sei in Überschreitung der Parzellengrenze eine Vermassung von 4.08 m eingetragen, wobei von blossem Auge erkennbar sei, dass demnach keine 4.0 m Grenzabstand zur westlichen Parzellengrenze eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nie ein Näherbaurecht erteilt. 38 BGer 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.2 39 BGer 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 1.3.4 15/40 BVD 110/2022/17