B und C2 ebenfalls offensichtlich unterschritten werde. Das Ausmass der Unterschreitung werde im Plan jedoch nicht ausgewiesen. Somit sei auch nicht überprüfbar, ob die 25 Prozent-Regel eingehalten sei. Ebenso müsse auch diesbezüglich die Frage nach der Einhaltung der Brandschutzvorschriften offenbleiben. Weiter falle auf, dass im Situationsplan betreffend das Gebäude A überhaupt kein vermasster Gebäudeabstand ausgewiesen sei, da weder der grosse noch der kleine Grenzabstand eingezeichnet seien. Südseitig von Gebäude A werde ab Fassadenflucht ein Abstand von 9.69 m ausgewiesen, wobei unklar sei, auf welchen Fixpunkt innerhalb der Kantonsstrasse sich dieser beziehe.