A144 Abs. 4 GBR festgehalten werden, dass der Gebäudeabstand zwischen diesen beiden Gebäuden zumindest in reglementarischer Hinsicht zulässig erscheine. Nicht abschliessend geklärt sei jedoch aufgrund der Auflageakten die Frage nach der Einhaltung der Brandschutzvorschriften mit Blick auf diese Unterschreitung. Die Brandschutzpläne würden vom 31. März 2021 stammen und seien den Parteien soweit ersichtlich nicht zugestellt worden. Ein Blick auf den Situationsplan vom 16. Januar 2019 offenbare weiter, dass der reglementarische Gebäudeabstand von jeweils 12.0 m zwischen den Gebäuden B und C1 resp. B und C2 ebenfalls offensichtlich unterschritten werde.