GBR seien jedoch die Brandvorschriften in jedem Fall zu gewährleisten, was auch dazu führen könne, dass die Verringerung des reglementarischen Gebäudeabstandes selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Näherbaurechts nicht in vollem Umfang gewährt werden könne. Gemäss Situationsplan vom 16. Januar 2019 werde der reglementarische Gebäudeabstand von 8.0 m zwischen den Gebäuden C1 und C2 eindeutig unterschritten, jedoch immerhin mit 7.06 m ausgewiesen. In Anbetracht des von der Grundeigentümerin erteilten Näherbaurechts könne jedoch mit Blick auf die 25 Prozent-Regel gemäss Art. A144 Abs. 4