Beim Farb- und Materialkonzept sowie bei der Umgebungsgestaltung handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um Projektbestandteile, aus denen sich üblicherweise keine so wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben, dass sie zwingend zusammen mit der Hauptbewilligung erlaubt werden müssten.39 Das Vorgehen der Gemeinde ist daher nicht zu beanstanden. 7. Grenz- und Gebäudeabstände