Der verkehrsmässige Anschluss an die N.________strasse sei bestehend und erscheine weiterhin zweckmässig. Die Anordnung von zwei direkt nebeneinanderliegenden Einfahrten in die N.________strasse (oberirdische Zufahrt und Einfahrt zur Einstellhalle) werde als nicht bewilligungsfähig erachtet. Die bestehenden Freiräume würden durch die Erschliessung stark durchschnitten, was zu einer Schwächung der Grünflächen führe.