_ gar auf das Baujahr 1610 zurückgehe, werde nicht näher eingegangen. Gerade auch betreffend die konkrete Fassadengestaltung wären bei einem derart sensiblen Ortsbildschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG konkrete Informationen zur detaillierten Ausgestaltung nicht erst vor Baubeginn, sondern bereits während der Baubewilligungsphase erforderlich. Letztlich lasse sich die Angepasstheit einer Neubaute an das bestehende Ortsbild immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Materialisierung und Farbgebung beurteilen. Genau hierzu würden die Planunterlagen jedoch keinerlei Schlüsse zulassen.