Es werde seitens der Vorinstanz darauf verwiesen, dass die Erschliessungswege verbessert und die Körnigkeit und Anordnung der Bauten wesentlich verbessert worden seien. Auf die Einfügung der vier Baukörper sowie der zugehörigen Erschliessungsanlagen ins Ortsbild, namentlich auf deren Anpassung an die vorbestehenden Liegenschaften mit Bauerhauscharakter, wovon jenes der Beschwerdeführerin mehrere hundert Jahre alt sei und jenes auf der in unmittelbarer Nähe befindlichen Parzelle Spiez Gbbl. Nr. O.________ gar auf das Baujahr 1610 zurückgehe, werde nicht näher eingegangen.