a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid mit der Ortsbildverträglichkeit absolut nicht auseinander. Sie verweise diesbezüglich auf eine mehrfache Beurteilung durch die Fachberatung Gestaltung, wobei sich in den Baugesuchsakten offenbar ausschliesslich der Bericht vom 15. Februar 201829 befunden habe. Es werde seitens der Vorinstanz darauf verwiesen, dass die Erschliessungswege verbessert und die Körnigkeit und Anordnung der Bauten wesentlich verbessert worden seien.