Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BauG beurteilt die OLK zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. «Prägend» sind Bauvorhaben, die am geplanten Standort hinsichtlich der vorhandenen Baustruktur oder der umgebenden Landschaft sofort feststellbar als dominant in Erscheinung treten werden; der Gesetzgeber wollte damit Bagatellfälle ausschliessen.27 Näher geregelt wird der Beizug der OLK im Baubewilligungsdekret: