Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Es ist auch nicht zulässig, Befangenheitseinwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte festgestellt und gerügt werden können. Solches Untätigbleiben bzw. Einlassen auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs.24