Art. 9 VRPG nicht vorgesehen ist.22 Die Ausstandspflicht trifft nur Personen, nicht ganze Behörden. Mitglieder einer Kollegialbehörde sind in ihrer Stellung voneinander unabhängig. Die Befangenheit eines Mitglieds wirkt sich deshalb nicht auf die übrigen Mitglieder aus.23 Ausstandsgründe sind so früh wie möglich und sofort nach Entdeckung zu rügen. Praxisgemäss gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Werktagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtzeitig eingereicht. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.