47 Abs. 1 GG21). Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GG verbunden ist (Art. 47 Abs. 2 Bst. a GG) oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt (Art. 47 Abs. 2 Bst. b GG). Der Unterschied zwischen den Ausstandspflichten nach dem GG und jenen nach dem VRPG liegt im hier interessierenden Zusammenhang zum einen darin, dass Art. 47 Abs. 1 GG im Unterschied zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG verlangt, dass das persönliche Interesse der ausstandspflichtigen Person unmittelbar ist. Zum anderen erlaubt Art. 48 Abs. 2 GG den ausstandspflichtigen Personen,