c) Das Vorhaben soll in einer Mischzone 2 realisiert werden. Wie die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz zutreffend ausführen, ist in dieser Zone unter anderem die Wohnnutzung zulässig. Anders als in der Mischzone Kern sind in der Mischzone 2 jedoch keine konkreten Nichtwohnnutzungsarten im Erdgeschoss vorgeschrieben. Ebenso wenig ist ein bestimmter Nutzungsmix pro Gebäude vorgeschrieben. Mangels Bestimmungen über ein bestimmtes Verhältnis zwischen Wohn- und Nichtwohnnutzung sind somit reine Wohnbauten ebenso zulässig, wie reine Gewerbeund Dienstleistungsbauten. Das Vorhaben ist deshalb in der Mischzone 2 zonenkonform. 5. Fachberatung Gestaltung