a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei grösseren Überbauungen wie der vorliegenden scheine es mit Blick auf die Zonenkonformität und auf die baurechtliche Grundordnung zwingend angezeigt, auf die gemischte Nutzung gebührend Rücksicht zu nehmen. Das vorliegende Bauvorhaben weise einen stark ausgeprägten Wohnsiedlungscharakter auf, obschon sich die Bauparzelle nicht in einer reinen Wohnzone, sondern in einer Mischzone befinde. Diese reine Wohnnutzung bei einer Überbauung mit 17 Wohnungen stehe insofern von vornherein im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Mischzone und könne nicht bewilligt werden.