c) Im vorliegenden Fall geht es um die Realisierung einer Wohnüberbauung bestehend aus vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 17 Wohneinheiten und einer unterirdischen Einstellhalle innerhalb der Bauzone. Damit stellt das Vorhaben zwar eine grössere Überbauung dar, die auch mit gewissen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden ist. Das Bauvorhaben bedarf jedoch weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch ist es mit einer unkonventionellen Bauweise oder Nutzungsform verbunden. Ausserdem stellt das Vorhaben keine besondere Baute oder Anlage im Sinne der kantonalen Gesetzgebung dar.