Hierfür würden bisweilen auch intransparente und fragwürdige Normeninterpretationen und Sachverhaltsfeststellungen zum Zuge kommen. Mit Blick auf die Dimensionierung des Bauvorhabens stelle sich sowohl aus planerischer als auch aus reglementarischer Sicht sodann ganz generell die Frage, ob das Bauvorhaben mit Blick auf die beengten Platzverhältnisse, die auf der Bauparzelle vorherrschen würden, sowie mit Blick auf die verbindlichen Bestimmungen zu Ausnützungsziffer und Bruttogeschossfläche in der Mischzone M2 überhaupt in der Praxis realisierbar sei.