Gestützt auf ihren Editionsantrag wurde die Vorinstanz deshalb eingeladen, nicht nur die vollständigen Vorakten, sondern auch sämtliche Unterlagen zu allfälligen Bauvoranfragen einzureichen. Anschliessend wurden die Akten der Voranfrage, die Akten aus dem Zeitraum ab Einreichung des Baugesuches im Juli 2018 bis zu dessen Publikation und dem Erlass der Leitverfügung im Februar 2021 sowie weiterer Unterlagen13 der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zugestellt. Diese legte in der Folge nicht näher dar, weshalb sich aus der langen Zeitspanne zwischen der Einreichung des Baugesuchs und seiner Publikation eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben solle.