Dieses Vorhaben wurde in der Folge weiterbearbeitet und als Baugesuch eingereicht. Der Beurteilungsbericht vom 20. März 2018, der Beurteilungsgrundlage für das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt bildet, war Teil der Auflageakten.12 Er war der Beschwerdeführerin auch bekannt, bezogen sich die damaligen Einsprecherinnen und Einsprecher doch in ihrer Eingabe vom 12. März 2021 ausdrücklich auf das fragliche Dokument. Der Beurteilungsbericht vom 4. Dezember 2017 befand sich demgegenüber unbestritten nicht in den Auflageakten, weil die Vorinstanz diesen nicht als Beurteilungsgrundlage für das Bauvorhaben und damit nicht als entscheidwesentlich erachtete.