Es sei daher nicht ersichtlich, ob die Ausführungen der Vorinstanz zumindest die aus den Berichten oder Sitzungen der Fachberatung Gestaltung gewonnenen Erkenntnisse korrekt wiedergebe. Diese fehlende Überprüfbarkeit und Öffentlichkeit der von der Vorinstanz als entscheidwesentlich taxierten Akten stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Akten der Voranfrage sowie allfällige weitergehende Akten aus dem Zeitraum ab Einreichung des Baugesuches im Juli 2018 bis zu dessen Publikation im Februar 2021 seien zu edieren und der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zuzustellen.