a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid gerade betreffend die Frage des Ortsbildschutzes überwiegend auf Sitzungen der Fachberatung Gestaltung, welche eindeutig vor Einreichung des Baugesuchs stattgefunden hätten. Es scheine, dass die entsprechenden Sitzungsprotokolle und Berichte nicht oder zumindest nicht vollständig Teil der Auflageakten gewesen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, ob die Ausführungen der Vorinstanz zumindest die aus den Berichten oder Sitzungen der Fachberatung Gestaltung gewonnenen Erkenntnisse korrekt wiedergebe.