c) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags für das gesamte Bauvorhaben. Warum die Abbruchbewilligung für die Gebäude Nrn. 29 und 31 zu Unrecht erteilt worden sein soll, begründet sie aber mit keinem Wort. Insoweit sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt und ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form (Art. 32 Abs. 2 VRPG4) und Frist (Art. 40 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG) eingehalten und ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Rechtliches Gehör