Ansonsten gibt die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen zu keinen Bemerkungen Anlass. Es resultieren zu ersetzende Parteikosten von CHF 5241.70 (Honorar CHF 4961.70, Auslagen CHF 148.85 und Mehrwertsteuer CHF 131.15). Diesen Betrag haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei den Beschwerdegegnerinnen zu erstatten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. Oktober 2022 wird bestätigt.